Sobald Verwandte der Bauherren beim Hausbau mithelfen ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Der Gesetzgeber hat entschieden, Personen, die mit den Bauherren in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen im Falle eines Unfalls sich nicht auf den gesetzlichen Versicherungsschutz berufen dürfen.
Im Versicherungsschutz inbegriffen sind jedoch Personen, die zwar wie Beschäftigte auftreten, bei denen aber weder ein Arbeitsvertrag noch Lohnzahlung bestehen. Diese Vorschrift gilt aber eben nicht für Verwandte der Bauherren.
Bei Familienangehörigen wird angenommen, dass es sich weniger um ein Beschäftigungsverhältnis handle, sondern mehr um einen zu erwartenden Gefälligkeitsdienst. Das Gericht entscheidet im Zweifel darüber, inwieweit die Tätigkeit, sowie Dauer und Umfang durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sind. Erfahrungsgemäß wird das Gericht bei nahen Verwandten eher zu einem Gefälligkeitsdienst tendieren.
Falls ein Verwandter am Hausbau beteiligt ist, sollte sich also nicht auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlassen werden, sondern rechtzeitig freiwillig oder privat gegen Unfälle zu versichern. Ansonsten können im Falle eines Unfalls ungeahnte Konsequenzen auf den Helfenden zu kommen.
Weitere Informationen zur Rechtslage finden Sie hier.