Wer für Reparaturen in der Mietswohnung voreilig und ohne Absprache mit dem Vermieter einen Handwerker bestellt muss eventuell für die Rechnung selbst aufkommen.
Generell muss der Vermieter für alle Reparaturleistungen in der Mietwohnung zahlen. Vermieter brauchen jedoch für Handwerksdienste, die vom Mieter selbst in Auftrag gegeben worden sind nur zu zahlen, wenn es sich um einen Notfall gehandelt hat. Als Notfall wird eine Reparatur eingestuft sobald durch Nichtstun weitere Schäden entstehen. Diese Folgeschäden können sich sowohl auf den Zustand der Wohnung, als auch auf die Gesundheit der Mieter beziehen. Demnach ist eine defekte Heizungsanlage im Winter ein genau so dringender Notfall wie ein Rohrbruch.
Auch wenn es sich um einen Notfall handelt ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter die Mängel zu berichten.
In einigen Fällen haben Vermieter besondere Verträge mit Handwerkern abgeschlossen, weshalb sie die Auftragsvergabe selbst vornehmen möchten.
Erklärt sich der Vermieter einverstanden kann der Mieter sich auch selbst auf die Suche nach einem geeigneten Handwerker machen.
Der Vermieter kann eine Beteilung an Handwerksrechnungen nur verlangen, wenn dies im Mietvertrag festgehalten wurde. Dieser Beitrag ist in der Regel für Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von 75 Euro pro Jahr vorgesehen.
Ratsam ist in jedem Fall eine vorherige Absprache mit dem Vermieter falls unklar ist, ob es sich um eine dringende Reparatur handelt oder ob beispielsweise der Hausmeister für Reparaturen im Haus zuständig ist.
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